Mitgliederversammlung 2024

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Mitgliederversammlung 2024

Datum: Montag, 22.04.2023
Beginn: 18:00 Uhr
Einlass: 17:30 Uhr
Ende: ca. 21:00 Uhr
Ort: Sportfakultät, Jahnallee 59, 04109 Leipzig, Hörsaal Süd

Vorschlag der Tagesordnung:

1. Begrüßung und Eröffnung der Mitgliederversammlung
1.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
1.2 Feststellung der Beschlussfähigkeit
1.3 Wahl des Versammlungsleiters
1.4 Beschluss über die Tagesordnung

2. Abstimmung über die Art der Wahl und Wahl der Gremien
2.1 Abstimmung über Art der Wahl
2.2 Wahl des Protokollanten
2.3 Wahl von zwei Mitgliedern, die das Protokoll bestätigen
2.4 Wahl der Wahlleitung

3. Rechenschaftsberichte
3.1 Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
3.2 Rechenschaftsbericht des 2. Vorsitzenden
3.3 Finanzbericht 2023
3.3 Berichte der Referenten
3.4 Bericht der Revisionskommission
3.5 Bericht Beirat
3.6 Bericht Ehrenrat
3.7 Entlastung des Vorstandes

Pause (15 Minuten)

4. Auszeichnungen und Ehrungen

5. Vorstellung, Diskussion und Abstimmung über den Finanzplan 2024

6. Wahl des Vorstandes
6.1 Wahl geschäftsführender Vorstand
6.1.1 Jugendreferentin – Charlotte Wagner
6.2 Wahl Kassenprüfer
6.2.1 Wahl Carsten Meier

7. Anträge
7.1 Satzungsänderung §§ 2, 3 und 4
7.2. Beitragsanpassung
7.3. Anträge zur Nutzung der Karl-Stein-Hütte

8. Schlusswort

Tagesordnung 2024 (86.13KB, pdf)
Anträge 2024 (148.66KB, pdf)

1. Dringlichkeitsantrag an die Tagesordnung

Antragsteller:
gf Vorstand

Antrag:
Die Versammlung möge beschließen den Punkt "Vereinszentrum" als TOP 4 vor der Pause auf die Tagesordnung zu setzen.

Hintergrund:
Der Punkt dient der Information der Mitglieder.  Es soll kein Beschluss gefasst werden. Die zu präsentierende Flächenstudie ist fristgerecht fertig geworden.

2. Dringlichkeitsantrag an die Tagesordnung

Antragsteller:
Hartmut Halang

Antrag:
Die Versammlung möge beschließen den Punkt "Leipziger Gipfelbuch" als TOP 9 auf die Tagesordnung zu setzen.

Hintergrund:
Der Punkt dient der Information der Mitglieder.  Es soll kein Beschluss gefasst werden. 

Satzungsänderungen

Begründung:

Die Hauptversammlung des Bundesverbandes hat im November 2023 eine neue Mustersatzung für die Sektionen beschloßen. Die Änderungen müssen und wollen wir in unsere Satzung übernehmen.

Alte Satzung

§ 2 Vereinszweck

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

Vorschläge für die neue Satzung, Änderungen fett

§ 2 Vereinszweck

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge,
Lehrgänge und Führungen;
k) Pflege der Heimatkunde, Pflege und Erhaltung des traditionellen Bergsteigens in unseren Mittelgebirgen;
l) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
m) Herausgabe von Publikationen;
n) Einrichtung einer Bibliothek;
o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

h) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.
i) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
j) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
k) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
l) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge,
Lehrgänge und Führungen;
m) Pflege der Heimatkunde, Pflege und Erhaltung des traditionellen Bergsteigens in unseren Mittelgebirgen;
n) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
o) Herausgabe von Publikationen;
p) Einrichtung einer Bibliothek;
q) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
r) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;

Beitragsänderung - Wirksam ab 1.1.2025

Begründung:

-       Anpassung der Verbandsabgabe, Beitrag den wir nach München abführen, um 3,50 € pro A-Mitglied

-       Ausgleich der Inflation auf die letzten Jahre

-       Vorgriff auf erneute Anpassung des Verbandsabgabe

-       Weiterer Bedarf an Hauptamtlichen und damit Anstieg der Personalkosten

-       Aufbau von Rücklagen für zukünftige Großprojekte

Kategorie Kategorienbezeichnung Beitrag Beitrag neu
A Mitglied ab 25 Jahre – Vollbeitrag 73,00 € 80,00 €
A Ehrenmitglied - -
B Mitglied – Ehegatte ab 25 Jahre 48,00 € 52,00 €
B Ehrenmitglied - -
B Mitglied der Bergwacht 48,00 € 52,00 €
B 25 Jahre lückenlos DAV-Mitglied incl. DWBO/ab 70 Jahre 48,00 € 52,00 €
B 50 Jahre lückenlos DAV-Mitglied incl. DWBO/ab 70 Jahre - -
B Mitglied schwerbehindert: GdB mind. 50 * 48,00 € 52,00 €
C Doppelmitglied/Mitglied einer anderen DAV-Sektion * 25,00 € 25,00 €
D Junioren – von 18 bis 25 Jahre 43,00 € 47,00 €
D Junioren – von 18 bis 25 Jahre schwerbehindert: GdB mind. 50 * - -
K/J Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre als Einzelmitglied 36,00 € 38,00 €
K/J Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre als Familienmitglied (Eltern A+B-Mitglieder) - -
K/J Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre als Familienmitglied von Alleinerziehenden (A-Mitglied) – auf Antrag * 0,00 € 0,00 €
K/J Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre als Einzelmitglied, schwerbehindert: GdB mind. 50 * 0,00 € 0,00 €

Anträge zur Nutzung der Karl-Stein-Hütte – Antragstellerin Bettina Richter

Soll die Karl-Stein-Hütte, wie bei Anschaffung mit Mitgliederbeschluss geplant, als Treffpunkt für das Vereinsleben und Ausgangspunkt für bergsportliche Aktivitäten in der sächsischen Schweiz genutzt werden? Oder ist einer wirtschaftlichen Vermietung der Vorrang zu gewähren, um dadurch Einnahmen für den Verein zu generieren? Deshalb bitten wir um Abstimmung zu den folgenden Punkten:

1) Nutzung von Mitgliedern der Sektion vor Fremdnutzung, deshalb Buchung für Sektionsmitglieder 12 Monate im voraus, Fremdnutzung Buchung 6 Monate im Voraus möglich

2) Bei Fremdnutzung nur mit einem eingewiesenen Hüttendienst der Sektion

3) Betrifft Werterhalt/Arbeitseinsätze (nach Anmeldung durch den Hüttenwart/ bei Verhinderung durch Hüttenaktiv und Bestätigung durch gfVorstand):
Die Einsätze haben Vorrang vor Fremdnutzung.
Die Terminsuche durch den Hüttenwart oder Hüttenaktiv findet in ungebuchten Zeiträumen statt.

4) Überarbeitung und Anpassung aller Vorstandsbeschlüsse zur KSH und der Hüttenordnung laut Abstimmung der Mitglieder

Stellungnahmen des gf Vorstandes zum Antrag:

Die Karl-Stein-Hütte ist eine Mittelgebirgshütte und gilt als Alpenvereins-Hütte der Kategorie II. Damit unterliegt die Hütte der Hüttenvorschrift des Bundesverbandes:

„Die Alpenvereinshütten können von allen Alpenvereinsmitgliedern ohne Rücksicht auf die Sektionszugehörigkeit in gleicher Weise benutzt werden. Zusätzlich stehen die Hütten allen Besuchern offen, die ebenfalls die Bestimmungen der Hüttenordnungen anerkennen. Mitglieder haben die in den Hüttenordnungen bestimmten Vorrechte.“

„Unter Berücksichtigung von Aufgabe und Zweckbestimmung der Hütten müssen Baumaßnahmen, Erhaltung und Verwaltung bergsteigerischen, ökologischen und wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.“

Nach diesen Vorgaben wird die Karl-Stein-Hütte verwaltet, genutzt und Bergsportlern sowie Gästen zur Verfügung gestellt. Im Antrag wird eine Nutzung von Nicht-Sektionsmitgliedern und damit unter Umständen auch anderen DAV-Mitgliedern als Fremdnutzung deklariert, dies würde aus Sicht des gf Vorstandes der allgemeinen Hüttenvorschrift zuwiderhandeln.

Die wirtschaftliche Nutzung der Hütte bedingt eine Belegung, die einen Anteil an Nicht-DAV-Mitgliedern beinhaltet. Dafür sprechen wir besonders Gruppen an, wie zum Beispiel Schulen, anderen sozialen Vereinen oder sogar Einsatzkräften. Die Geschäftsstelle ist angehalten diesen Gruppen bei Bedarf einen Hüttendienst an die Seite zu stellen. Diese flexible Regelung bietet dem Verein ein Werkzeug die Hütte bei sensiblen Gruppen, wie oben beschrieben, besonders attraktiv zu machen und die Nutzung wirtschaftlich zu halten. Eine Lockerung des Hüttendienstes gibt es bereits seit 2022. Bisher sind uns sehr wenige Beschwerden bekannt, dass die Hütte nicht gereinigt wurde oder Schäden verursacht wurden. Dieses Maß ist aus unserer Sicht vertretbar.

Eine Untergliederung der Buchungsdauer für verschiedene Zielgruppen ist aktuell im Buchungsportal technisch nicht möglich und auch bei anderen Hütten nicht bekannt. Sie ist aber auch nicht notwendig. Zum einen sind Reservierungswünsche von mehr als 30 Reisenden äußerst gering und zum anderen werden allen Interessenten immer Alternativtermine angeboten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei Nutzung des Buchungssystems auf eine Warteliste setzen zu lassen. Im Jahr 2024 sind lediglich 8,00% aller Buchungen durch Privatpersonen erfolgt, welche nicht Mitglied in einem Alpenverein sind.

Die Argumentation in Punkt 3) stellt in sich einen Widerspruch dar, wenn die Terminsuche in ungebuchten Zeiträumen stattfindet, benötigen sie keinen Vorrang vor Fremdnutzung. Zusätzlich dazu hat der Vorstand in der Vorstandssitzung Anfang März eine Verfahrensanweisung beschlossen, die die Termine für zwei große Arbeitseinsätze im Jahr festschreibt. Weitere Termine oder Ad-hoc-Einsätze können immer abgestimmt werden und bedingen einer Kommunikation zwischen Vorstand, Hüttenwart und Geschäftsstelle.

Diese Anträge betreffen operative Prozesse des Vereins. Bei Beschluss der Anträge durch die Mitgliederversammlung, können die Anträge auch nur durch diese wieder geändert werden. Damit wird der Vorstand im Handeln beschnitten.

Der geschäftsführende Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung die Anträge abzulehnen.