Jugendvollversammlung
Einmal im Jahr findet die Jugendvollversammlung statt. Zu dieser werden alle Mitglieder des DAV-Leipzig eingeladen, welche zwischen 12 und einschließlich 26 Jahren alt sind.
Die nächste Jugendvollversammlung wird am 9.3. digital stattfinden
Auszug aus der Jugendordnung
§4 Jugendvollversammlung
- Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
- Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend ab vollendetem 11. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
- Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Jugendleiter*innen, alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen, alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion und der Geschäftsführende Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.
- Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.
- Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von wenigstens 4 Wochen durch Einladung in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
- Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder schriftlich von mindestens 5 Prozent der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
- Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens 8 Wochen nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen
§5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Jugendreferentin und des Jugendreferenten und Vorschlag einer der beiden Personen zur Wahl in den Sektionsvorstand
- Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung
- Wahl der Delegierten für den Landes- und Bundesjugendleitertag aus dem Kreis derjenigen, die zum Zeitpunkt der jeweilig nächsten Tagung voraussichtlich die Teilnahmevoraussetzung erfüllen, bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
- Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
- Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
- Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
- Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferentin und den Jugendreferenten, seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
- Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts der Jugendreferentin und des Jugendreferent und des Jugendausschusses
- Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung